Hegerichtlinie Rotwild

Hegerichtlinie Rotwild

 

 

  1. Gegenstand der Richtlinie

 

Diese Hegerichtlinie regelt die spezifischen Anforderungen (Hegeziele) der Hegegemeinschaft Schlaubetal zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes. Hegerichtlinie und Abschussplan bilden die Planungsgrundlagen der Hegegemeinschaft, um den Altersklassenaufbau und das Geschlechterverhältnis der Schalenwildart Rotwild weiter zu verbessern.

 

Größe, artgerechte Ausstattung und Äsungskapazität des Lebensraumes sowie die berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden sind bei der Hege im Hinblick auf den Wildbestand angemessen zu berücksichtigen.

 

  1. Geltungsbereich

 

Diese Hegerichtlinie gilt für Mitglieder der Hegegemeinschaft Schlaubetal, insbesondere  Eigenjagdbesitzer, Pächter, Pächtergemeinschaften oder andere juristische und natürliche Personen, die im Einzugsgebiet der Hegegemeinschaft Schlaubetal berechtigt sind die Jagd auszuüben. Sie gilt in enger Verbindung mit der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und dem Abschussplan.

 

  1. Grundlagen

 

Wesentliche Grundlagen dieser Hegerichtlinie sind die „Gemeinsame Richtlinie der Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern“, die rechnerisch ermittelten Zielbestände, die Bestandsermittlungen der Gruppen, die Planerfüllung des abgelaufenen Jagdjahres, einschließlich der Streckenrückrechnung und etwaige Vorgaben der Grundstückseigentümer.

 

  1. Zielbestand, Zuwachs und Geschlechterverhältnis im Abschuss

 

Zielbestand: 2 Stück je 100 ha Bezugsfläche

 

Zuwachs:

 

75% des am 1. April vorhandenen weiblichen Wildbestandes
Geschlechterverhältnis im Abschuss: ca. 45:55

 

 

 

5.       Altersklassen- und Streckenanteile, Qualitätsanforderungen

 

Altersklasse Alter (a)

 

Abschussanteil in %

 

Geweihtyp bzw. Mindestanforderungen
    männlich weiblich  
AK 0   45 45  
AK 1 1 25 15 Spießer ab 25 cm
AK 2 2 bis 4 15 40 Achter
AK 3 5 bis 9 5 - beidseitige Krone
AK 4 10 und älter 10 -  
 
Unabhängig davon sind zu erlegen:

 

-          Hirsche mit Geweihabnormitäten

-          kümmerndes, sichtbar krankes und überaltertes Wild (erkennbares Zurücksetzen)

 

6.       Erläuterungen, weitere Bedingungen, Ergänzungen zum Abschussplan

 

-          Kälber (AK 0) werden im Abschussplan nicht getrennt nach Geschlechtern aufgeführt sondern zusammengefasst, die Gesamtanzahl der zu erlegenden Stücke findet sich im Abschussplan in der Spalte AK 0, weiblich

 

-          Bejagung der Hirsche der AK 1 (Spießer) ab dem  1.Juni mit einer Spießlänge von  weniger als 25 cm (Lauscher hoch)

 

-          Hirsche der AK 2 bis zum ungeraden Achter sind zu erlegen

 

-          Hirsche der AK3 bis zum einseitigen Kronenhirsch sind zu erlegen(sofortige Meldung an den Gruppenverantwortlichen!)

 

-          Hirsche der AK 4, die regelgerecht nach Ziffer 5 erlegt werden führen zu einer „freiwilligen“ Ruhezeit für diese Altersklasse im laufenden und folgenden Jagdjahr für den Erleger.

 

 

 

 

-          Ab dem 1. Dezember erfolgt zur Sicherstellung der Abschussplanerfüllung die Bejagung in allen Altersklassen, männlich sowie weiblich, gruppenübergreifend

 

-          Unfall- und Fallwild (Risse) sind im Rahmen der Abschussplanerfüllung mit zu erfassen

 

-          In Abhängigkeit des Planerfüllungsstandes und der Gesamtsituation ist der Beirat für Wildbewirtschaftung mit Zustimmung der Unteren Jagdbehörde und des Vorstandes der Hegegemeinschaft berechtigt den Abschussplan bis zu einer Höhe von 20 % in allen Altersklassen nach oben oder nach unten anzupassen

 

7.       Verstöße gegen die Hegerichtlinie

 

Verstoßen Mitglieder (Eigenjagdbesitzer, Pächter und/oder Pächtergemeinschaften) gegen diese Hegerichtlinie werden sie auf bestimmte Zeit von der Bejagung des Rotwildes ausgeschlossen (Jagdbeschränkung, Sperre). Mitglieder im Sinne dieser Regelung sind sämtliche Personen, die mit ihren Jagdrevieren der Hegegemeinschaft beigetreten sind und mit ihrem Beitritt an der gemeinschaftlichen Hege und Bejagung des Rotwildes teilnehmen.

Für Verstöße von Jagdgästen und/oder Jagderlaubnisscheininhabern gegen die Hegerichtlinie, haftet das jeweilige Mitglied, in dessen Revier der Verstoß begangen wurde. Näheres regelt die folgende Aufstellung:

 

Art des Verstoßes Ahndungsmaßnahmen, Beginn und Dauer von Jagdbeschränkungen Umfang der Jagdbeschränkung Betroffene Personen Betroffene Reviere
Erlegung Hirsch AK 1, entgegen Hegerichtlinie (Ziffer 1 bis 6) Bei erstmaligem Verstoß erfolgt eine Ermahnung, bei wiederholtem Verstoß (innerhalb von 3 Jagdjahren), eine Abmahnung.

 

  EJ-Besitzer, Pächter, Pächtergemeinschaften Sämtliche Reviere mit denen eine Mitgliedschaft begründet wurde
Erlegung Hirsch AK 2, entgegen Hegerichtlinie (Ziffer 1 bis 6) Bei erstmaligem Verstoß erfolgt eine Abmahnung, bei wiederholtem Verstoß (innerhalb von 3 Jagdjahren), Sperre für das lfd. Jagdjahr ab Feststellung des Verstoßes bis einschließlich dem folgenden Jagdjahr Rotwild, männlich  AK 2 EJ-Besitzer, Pächter, Pächtergemeinschaften Sämtliche Reviere mit denen eine Mitgliedschaft begründet wurde
Erlegung Hirsch AK 3, entgegen Hegerichtlinie (Ziffer 1 bis 6) Bei erstmaligem Verstoß Sperre für das lfd. Jagdjahr ab Feststellung einschließlich des folgenden Jagdjahrs, bei wiederholtem Verstoß (innerhalb von 3 Jagdjahren) Sperre für das lfd. Jagdjahr und zwei weitere Jagdjahre Rotwild, männlich ab AK 3 EJ-Besitzer, Pächter, Pächtergemeinschaften Sämtliche Reviere mit denen eine Mitgliedschaft begründet wurde

 

 

Verstöße und daraus resultierende Sanktionen werden dem Mitglied in geeigneter Weise, in der Regel in Textform durch den Vorstand, bekannt gegeben. Unabhängig von der Bekanntgabe tritt die Jagdbeschränkung nach Feststellung des Verstoßes ein.

 

  1. Sonstiges

 

Die Regelungen dieser Hegerichtlinie stehen in enger Verbindung mit der Satzung der Hegegemeinschaft Schlaubetal und haben ergänzenden Charakter.