Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Vorstand

 

  • 1 Geschäftsführung und Vertretung

 

1)         Die Geschäftsführung und Verwaltung der „Hegegemeinschaft Schlaubetal" obliegt dem Vorstand.

 

2)         Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft (kurz HG im Folgenden genannt) nach innen und außen im Sinne der Satzung, dieser Geschäftsordnung und weiterer Vorschriften, die sich die HG gegeben hat, und zwar unter Beachtung der jagdgesetzlichen sowie der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

 

3)         Im Rahmen der satzungsrechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben kann der Vorstand interngültige Regelungen, wie zum Beispiel Abschussbeschränkungen für bestimmte Reviere sowie einen Bußgeldkatalog etc. für die HG erlassen.

 

 

  • 2 Durchführung der Aufgaben

 Zur ordentlichen Durchführung aller Aufgaben sind die in der Satzung, insbesondere im§ 7 „Der Vorstand", aufgeführten Regeln und Definitionen verbindlich.

 

 

  • 3 Geschäftsführung

 

1)         Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vorstands; im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied des Vorstandes.

 

2)         Für die Reihenfolge der Bestimmung ist die Folge der Nennung im§ 7 (1) der Satzung maßgebend.

 

 

  • 4 Vorstandssitzungen

 

1)         Der Vorstand tritt unter Führung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jagdjahr (1. April bis 31. März) zusammen.

 

2)         Vorstandssitzungen sind auf jeden Fall vor dem sog. Bejagungsstichtag (!.Dezember) sowie zur Abschussauswertung und Bestandsermittlung im Monat Februar und zur Vorbereitung des Abschussplans für das folgende Jagdjahr im Monat März einzuberufen.

 3)         Vorstandssitzungen können auch einberufen werden, wenn die Lage oder besondere Vorkommnisse dies erforderlich machen oder drei der Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung beantragen.

 

4)         Ob die Vorstandssitzungen um den Beirat für Wildbewirtschaftung zu erweitern sind, entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter im Einzelfall unter Hinzuziehung des Wildbewirtschafters.

 

5)         Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sind, unter Benennung der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zu versenden. Für die Versendung sind der Vorsitzende, in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde, verantwortlich.

 

6)         Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

7)         Die Mitglieder des Vorstands berichten in den Vorstandssitzungen über die Tätigkeiten, die Maßnahmen und die Vorkommnisse innerhalb ihrer Ressorts und legen zustimmungspflichtige Vorhaben anhand von Vorstandsvorlagen oder mündlicher Eingaben zur Entscheidung vor.

 

 

  • 5 Schriftführung

 

1)         Der Schriftführer erledigt den gesamten internen Schriftverkehr der HG. Er ist insbesondere für die Protokollerstellung, die Protokollbestätigung und die Protokollkontrolle verantwortlich.

 

2)         Daneben führt er, in enger Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde, die Mitgliederliste und verwaltet das Clubarchiv.

 

 

  • 6 Finanzwesen

 

1)         Der Schatzmeister führt die Finanzgeschäfte der HG. Er zeichnet insbesondere für den termingerechten Eingang fälliger Beiträge der Mitglieder verantwortlich.

 

(2)       Er leistet Zahlungen im Einvernehmen mit dem, :für das betreffende Ressort, verantwortlichen Mitglied des Vorstands. Eingehende Rechnungen sind von dem jeweiligen Veranlassendem auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.

 

  • 7 Investitionen

 

1)         Verfügungen über die Beträge des Etatvoranschlages dürfen nur im Einvernehmen mit dem Schatzmeister bzw. mit dem Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter vorgenommen werden. Darüber hinaus gehende Investitionen bedürfen der Erörterung sowie der Genehmigung des Gesamtvorstands.

 

2)         Der Schatzmeister ist berechtigt jedem Mitglied des Vorstands Budgets zur        Erledigung kleinerer Anschaffungen bzw. zur Kostenbegleichung kleinerer         Rechnungen einzuräumen.

 

 

  • 8 Rechnungsprüfung

 

1)         Die gern. § 6 der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählten Kassen- bzw. Rechnungsprüfer haben das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten der HG zu prüfen.

 

2)         Sie überprüfen die Geschäftsführung des Vorstands in finanzieller Hinsicht und legen ihren Bericht jährlich der Mitgliederversammlung vor. Bei Bedarf sind sie auch berechtigt, außerordentliche Prüfungen vorzunehmen.

 

3)         Die Prüfer sind von der Mitgliederversammlung so zu wählen, dass keine Überschneidungen bei der zweijährigen Amtszeit bestehen. Nach einjähriger Pause ist eine Wiederwahl zulässig, sofern sich kein anderes   Mitglied zur Verfügung stellt.

 

4)         Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands (Beirat für Wildbewirtschaftung) dürfen nicht als Kassen- bzw. Rechnungsprüfer fungieren.

 

5)         Der Prüfungszeitpunkt und die Prüfungsräumlichkeit werden mit dem Schatzmeister abgestimmt. Der Schatzmeister sorgt für die Vollständigkeit der notwendigen Unterlagen und steht den Prüfern für Erläuterungen zur Verfügung.

 

6)         Das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

  • 9 Wildbewirtschaftung

 

1)         Der Wildbewirtschafter hat ein besonders verantwortungsvolles Amt inne, da er u.a. für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des vorkommenden Schalenwildes     zuständig ist und insbesondere auf die vertretbare Wilddichte und das         Geschlechterverhältnis zu achten hat.

 

2)         Wildbewirtschafter kann deshalb nur eine Weidgenosse(in) sein, der(die) über besonders gute Kenntnisse in der Jagd sowie der Wildbiologie verfügt und mit den örtlichen Verhältnissen sehr gut vertraut ist.

 

3)         Er prüft die Bestandsermittlungen der einzelnen Gruppen bzw. Reviere und leitet daraus, in Abstimmung mit der Unterer Jagdbehörde, den Vorschlag für den geplanten Gesamtabschuss in der HG ab und unterbreitet gleichzeitig eine Gruppenverteilungsplanung.

 

4)         Gegen seine diesbezüglichen Vorschläge kann nur mit einer dreiviertel Mehrheit der übrigen anwesenden Vorstandsmitglieder, und zwar unter Beachtung des Votums der Unteren Jagdbehörde, gestimmt werden.

 

5)         Der Wildbewirtschafter lädt zu eventuellen Sitzungen des Beirates für Wildbewirtschaftung, ein und leitet diese.

 

6)        Er beruft, in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand, vertrauenswürdige Sachverständige für den körperlichen Nachweis des erlegten Wildes. Gleiches gilt für den Fall einer Abberufung aus triftigen Gründen.

 

7)         Der Wildbewirtschafter beruft die Bewertungskommission :für die jährliche Hegeschau und analysiert und kommentiert den Abschuss des Wildes auf der entsprechenden Mitgliederversammlung.

 

8)         In Anbetracht der umfangreichen und anspruchsvollen Aufgaben hat der Wildbewirtschafter ein besonderes Recht auf tatkräftige Unterstützung der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des Beirates für Wildbewirtschaftung.

 

 

  • 10 Beirat für Wildbewirtschaftung

 

1)         Zur Unterstützung des Vorstands, insbesondere zur Entlastung des           Vorstandsmitglieds für Wildbewirtschaftung, ist gemäß § 8 der Satzung vom Vorstand     ein Beirat für Wildbewirtschaftung zu berufen.

 

2)         Er soll mindestens soviel Mitglieder haben, wie es Hegegemeinschaftsgruppen gibt und höchstens ein Mitglied mehr haben, als die HG ordentliche Vorstandsmitglieder hat.

 

3)         Dem Beirat können nur erfahrene und sachkundige, mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Vertreter gern. § 8 Absatz 3 der Satzung angehören.

 

4)         Die Beiratsmitgliedern werden vom Wildbewirtschafter, im Einvernehmen mit dem

Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter, mit besonderen Aufgaben betraut.

 

5)         In Vorstandssitzungen haben die Mitglieder des Beirates für Wildbewirtschaftung eine beratende Funktion. Ein Vorstandsbeschluss kann allerdings nicht gefasst werden, wenn der Beirat einstimmig dagegen votiert und dies mit der Meinung des Vorstandsmitglieds für Wildbewirtschaftung übereinstimmt.

 

 

  • 11 Presse und Öffentlichkeitsarbeit

 

1)         Der Obmann :für Öffentlichkeitsarbeit koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der HG und regelt im Innenverhältnis die Mitteilungstätigkeit zu den einzelnen Mitgliedern des Zusammenschlusses (Informationsblätter etc.).

 

2)         Er ist insbesondere angehalten, auf regelmäßig anstehende Termine im Vorstand rechtzeitig hinzuweisen und diese erforderlichenfalls den regionalen Medien zur Veröffentlichung mitzuteilen. Neben den regionalen audiovisuellen Medien ist in diesem Zusammenhang unbedingt das Mitteilungsblatt „Wir Jäger" der Landesjagdverbände Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen zu nennen.

 

3)         Sofern der Vorstand die Durchführung von Pressekonferenzen für erforderlich hält, hat der Obmann für Öffentlichkeitsarbeit die Aufgabe deren Organisation sicher zu stellen.

 

4)        Das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit ist federführend bei der Organisation der jährlichen Hegeschau. Es verteilt die Auf gaben auf die anderen Mitglieder des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands und organisiert den Ablauf.

 

 

  • 12 Schiesswesen

 

1)         Die Bedeutung des jagdlichen Schießens ist unbestritten und allgemein bekannt. Die Pflege desselben ist mithin eine der obersten Hegepflichten.

 

2)         Der Obmann für das Schiesswesen organisiert regelmäßige Übungs- und Wettbewerbstermine, an denen nicht nur die Mitglieder bzw. deren Vertreter, sondern auch Gäste teilnehmen können, sofern sie im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind.

 

3)         Für die Durchführung sind in erster Linie die gültigen Sicherheitsbestimmungen maßgebend, andererseits ist auf ein kameradschaftliches Miteinander, verbunden mit einem jagdlichen Ambiente, zu achten.

 

  • 13 Hundewesen

 

1)         Es ist ein Vorstandsmitglied zu benennen, das für Belange des Jagdhundewesens zuständig ist. Es sollte sich bei diesem Weidmann um einen Jäger(in) handeln, der(die) selbst über umfangreiche praktische Kenntnisse und Erfahrungen in der Jagdhundeführung sowie dem praktischen Jagdhundeprüfungswesen verfügt.

 

2)         Er ist Anlaufpunkt für alle Mitglieder, sofern es um diesbezügliche Fragen geht und hält den Kontakt des Vorstands zu der zurzeit noch in Gründung befindlichen Schweißhundstation im Territorium der HG.

 

  • 14 Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses durch den Gesamtvorstand sowie der Kenntnisnahme durch den Beirat für Wildbewirtschaftung in Kraft.