Satzung

Satzung

 

  • § 1 Namen, Grenzen

 

1)         Die in der Anlage 1 auf geführten Jagdbezirke bilden auf der Grundlage des § 10a BJagdG sowie des § 12 BbgJagdG eine Hegegemeinschaft.
Die Hegegemeinschaft führt den Namen

Hegegemeinschaft Schlaubetal

und hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.

2)         Zur Hegegemeinschaft gehören die in der Anlage 1 nach Jagdbezirk, Revierart, bejagbarer Fläche und Stimmen aufgeführten gemeinschaftlichen, Eigen- und Verwaltungsjagdbezirke.

 

3)         Die Grenzen der Hegegemeinschaft sind in kartografischer Darstellung in der Anlage 2 dieser Satzung festgelegt.

 

4)         Zuständige Jagdbehörde ist die Untere Jagdbehörde des Landkreises Oder-Spree (LOS).

 

  • § 2 Ziele und Zweck der Hegegemeinschaft

Ziel und Zweck der Hegegemeinschaft ist die Hege und Bejagung der vorkommenden Schalenwildarten entsprechend der bestehenden Grundsätze und Richtlinien des Landes Brandenburg.

Hege und Bejagung sollen nach einheitlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen gesunden und in seiner Bestandesdichte dem Lebensraum angepassten Wildbestand, mit einem ausgewogenen Anteil starken und reifen Wildes, zu schaffen und zu erhalten.
Die Belange der Land- und Forstwirtschaft sind zu wahren.

Hierzu werden spezifische Hege- und Bejagungsrichtlinien für das Territorium der Hegegemeinschaft Schlaubetal erarbeitet.

 

  • § 3 Aufgaben der Hegegemeinschaft

1)         Aufstellung einheitlicher Bejagungsrichtlinien

 

2)         Jährliche gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes (Stichtag der Wildbestandsermittlung 15.02.)

 

3)         Jährliche Aufstellung eines Planvorschlages für den Gesamtabschuss der Wildarten
innerhalb der Hegegemeinschaft. Der Gesamtabschuss ist als Abschusssoll im Rahmen eines Gruppenabschusses auf die einzelnen Jagdbezirke unter Berücksichtigung der speziellen Biotopqualität sowie der Wilddichte zu verteilen.
Die Vorschläge gelten für alle Jagdbezirke als Grundlage für den, jährlich pro einzelnem Revier, aufzustellenden amtlichen Abschussplan.

 

4)         Überwachung des Abschusses und seine Kontrolle gern.§ 7 Absatz 5 dieser Satzung.

 

5)         Durchführung einer jährlichen Hegeschau zur Trophäenvorführung innerhalb der
Hegegemeinschaft in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde.

 

6)         Empfehlung von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungs- und sonstigen
Lebensverhältnisse des Wildes im Bereich der Hegegemeinschaft und Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie zum Natur- und Umweltschutz.

 

7)         Förderung der Zusammenarbeit der Jäger in der Hegegemeinschaft sowie deren Fortbildung.

 

8)         Aufbau und die Pflege einer konstruktiven Abstimmung bzw. Zusammenarbeit mit anderen Hegegemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften, Verbänden sowie weiteren Institutionen, sofern es der gemeinsamen Sache dient.

 

  • § 4 Mitgliedschaft

1)         Mitglieder der Hegegemeinschaft können Pächter aller gemeinschaftlichen Jagdbezirke, Eigentümer bzw. Pächter von Eigenjagdbezirken sowie Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte von, der Hegegemeinschaft angeschlossenen Verwaltungsjagdbezirken werden, sofern diese im betreffenden Territorium liegen und der Hegegemeinschaft angeschlossen sind.

 

2)         Die Mitgliedschaft ist durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu beantragen.

 

3)         Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

4)         Die Mitgliedschaft erlischt

• bei einem Verlust der Eigenschaft nach § 4 Absatz 1 dieser Satzung
• durch Kündigung.
Die Kündigung kann nur zum Ablauf eines Jagdjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten erfolgen.
Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Vorstand maßgebend.
• durch Ausschluss.
• durch Tod.

 

5)         Mit der Beitrittserklärung und der Aufnahme in die Hegegemeinschaft, die durch ein Schreiben des Vorstandes bestätigt wird, erkennt das neue Mitglied die Satzung und die bereits gefassten Beschlüsse der Hegegemeinschaft an.

 

  • § 5 Organe der Hegegemeinschaft

Organe der Hegegemeinschaft sind

1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

 

  • § 6 Die Mitgliederversammlung

1)         Die Mitgliederversammlung hat als oberstes Organ der Hegegemeinschaft folgende
Aufgaben:

• Wahl und Entlastung des Vorstandes
• Bestätigung der vom Vorstand berufenen Mitglieder des Beirates für Wildbewirtschaftung
• Beschluss über Satzungsänderungen
• Abstimmung über den Vorschlag des Gesamtabschusses und die Aufteilung auf die Gruppen bzw. Reviere
• Beschluss über Hege- und Bejagungsrichtlinien
• Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bzw. Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder
• Beschluss über Mitgliedsbeiträge und Umlagen zur Deckung der Kosten
• Wahl der Kassenprüf er für jeweils 2 Jahre
• Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft

 

2)         Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr ( zweckmäßigerweise bis zum 31. März ) oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, unter Wahrung einer Frist von jeweils 4 Wochen, einberufen.

 

3)         Nach ordnungsmäßiger Einladung ist die Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder und der vertretenen Fläche, beschlussfähig.

 

4)         Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Vorstandes geleitet.

 

5)         Stimmberechtigt sind alle anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder gern. § 4 Absatz 1.
Die Abstimmung erfolgt mit einer Stimme je Jagdbezirk unter Berücksichtigung der jeweils vertretenen Fläche ( 1 Stimme je angefangener 100 ha ).
Eine Vertretung der Pächtergemeinschaft durch schriftlich Ermächtigte ist zulässig.

 

6)         Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl beantragt.
Anträge, über die abgestimmt werden muss, sind mindestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand vorzulegen.

 

7)         Bei Abstimmungen muss die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen und die einfache Mehrheit der vertretenen Flächen erreicht werden, um einen Beschluss zu fassen ( sog. doppelte Mehrheit ) .

 

8)         Beschlüsse über die Satzung und der Beschluss zur Auflösung der Hegegemeinschaft ist mit einer Zweidrittelmehrheit zu fassen.

 

9)         Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die der
Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen müssen.

 

  • § 7 Der Vorstand

(1)         Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Wildbewirtschafter
• dem Schriftführer
• dem Schatzmeister
• dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit sowie
• dem Obmann für das Schiesswesen.

 

2)         Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.

 

3)         Der Vorstand kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.

 

4)         Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft nach aussen. Er führt die Geschäfte und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

 

5)         Er schlägt der Mitgliederversammlung die Aufnahme bzw•. den Ausschluss von Mitgliedern vor. Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nach der Satzung weder der
Mitgliederversammlung noch dem Beirat für Wildbewirtschaftung zugewiesen sind.

 

6)         Der Vorstand arbeitet eng mit der zuständigen Jagdbehörde zusammen. Er unterrichtet sie insbesondere über die Gesamtabschussplanung und die vorgesehene Aufteilung des Abschusssolls auf die Gruppen bzw. die Jagdbezirke der Hegegemeinschaft.

 

7)         Der Vorstand benennt der Unteren Jagdbehörde Sachverständige für den körperlichen Nachweis des erlegten Wildes.
Einzelheiten werden von der Unteren Jagdbehörde geregelt.

 

8)         Der Vorstand benennt in jedem Jagdjahr eine Bewertungskommission für die Trophäen bzw. Hegeschau.

 

9)         Der Vorstand beruft turnusmässig Vorstandssitzungen und Sitzungen des erweiterten Vorstand ( Vorstand und Beirat für Wildbewirtschaftung ) ein.
Über die Ergebnisse sind jeweils Niederschriften zu fertigen.

 

10)         Darüber hinaus kann der Wildbewirtschafter, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Vorstandes, Sitzungen des Beirates für Wildbewirtschaftung einberufen.
Über die Ergebnisse der Beratungen ist ebenfalls ein Protokoll zu erstellen und dem
Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen.

 

11)         Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Das Stimmrecht kann nur durch das Vorstandsmitglied persönlich ausgeübt werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

12)         Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter vertreten entweder gemeinsam oder jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied die Hegegemeinschaft nach außen.

 

13)         Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

  • § 8 Der Beirat für Wildbewirtschaftung

1)         Zur Unterstützung des Vorstandes, insbesondere zur Leitung der Gruppen der
Hegegemeinschaft, wird ein Beirat für Wildbewirtschaftung gebildet.

 

2)         Der Beirat für Wildbewirtschaftung hat beratende Funktion.
Beiratsmitgliedern können besondere Aufgaben übertragen werden.

3)         Der Beirat setzt sich aus sachkundigen Vertretern

• der Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke bzw. Eigentümern oder Pächtern von Eigenjagdbezirken sowie deren Beauftragte und/oder
• Vertretern der Verwaltungsjagden des Landes Brandenburg bzw. der betreffenden Bundesforsten.

zusammen.

 

4)         Die Mitglieder des Beirates für Wildbewirtschaftung werden auf Vorschlag der Gruppen vom Vorstand berufen.

 

5)         Der Beirat für Wildbewirtschaftung wird in der Regel von dem Vorstandsmitglied für Wildbewirtschaftung geleitet, sofern er nicht zu einer erweiterten Vorstandssitzung
eingeladen wurde, die dann vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet wird.

 

  • § 9 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

1)         Zur Deckung der Ausgaben kann jährlich von den beteiligten Revieren ein Beitrag erhoben werden.
Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

2)         Die Aufwendungen der Hegegemeinschaft sind ihrem Zweck entsprechend auf die
notwendigen Ausgaben zu beschränken.
Persönliche Aufwandsentschädigungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt.

 

3)         Im Falle der Auflösung der Hegegemeinschaft ist ein verbleibender Kassenbestand
gleichmäßig auf die Reviere aufzuteilen und für die Wildhege zu verwenden.

 

  • § 10 Hegeschau

1)         Zum Abschluss des Jagdjahres ist eine Hegeschau durchzuführen.

 

2)         Die Trophäen vom Rot- und Muffelwild, sowie nach Aufforderung auch vom Schwarz- und Rehwild, sind auf der Hegeschau vorzuzeigen.

 

3)         Das Vorstandsmitglied für Wildbewirtschaftung• hat im Auftrag des Vorstandes das Recht, Angaben zur Alters- und Geschlechterstatistik anzufordern. Diese sind von allen Jagdausübungsberechtigten des Territoriums der Hegegemeinschaft vorzulegen.

 

4)         Es ist sicherzustellen, dass verkaufte Trophäen, die von zahlenden Gästen bzw.
Jagdtouristen erbeutet wurden, auch auf der Hegeschau vorgezeigt werden.

 

5)         Die Pflichttrophäenschau der Unteren Jagdbehörde wird durch die Hegeschau der
Hegegemeinschaft ersetzt.

 

  • § 11 Körperlicher Nachweis

Gemäß § 7 Absatz 5 dieser Satzung sind alle Jagdausübungsberechtigten des Territoriums der Hegegemeinschaft zum körperlichen• Nachweis von Rot- und Muffelwild aller Altersklassen verpflichtet.

 

  • § 12 Maßnahmen gegen Mitglieder

1)         Verstoßen Mitglieder gegen die, sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten, können folgende Maßnahmen festgesetzt werden:

1. Belehrung
2. Ermahnung oder Verwarnung
3. Beschränkung des Abschusses für einen Zeitraum bis zu drei Jahren
4. Ausschluss aus der Hegegemeinschaft.

Sofern der Verstoß gleichzeitig als Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Disziplinarmaßnahme geahndet wird, ist dies bei der Festlegung der Maßnahmen zu berücksichtigen.

 

2)         Die Maßnahmen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3)         Der Vorstand ist berechtigt, sofortige Maßnahmen bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversammlung zu treffen.

 

4)         In den Verwaltungsjagden der Hegegemeinschaft sind Ahndungsmaßnahmen Angelegenheit der jeweiligen Forstverwaltung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Hegegemeinschaft.
Sie erfolgen in Anlehnung an Absatz 1 Ziffer 1 bis 4.

 

  • § 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Absatz 4
Bundesjagdgesetz.
Es beginnt am 1.04. und endet am 31.03. eines jeden Kalenderjahres.

 

  • § 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde in Kraft.